Abteilungsordnung


der Abteilung für Hundesport
im club der hundefreunde waldacker 1968 e.V.


§ 1 Name und Sitz


Die Abteilung führt den Namen: Abteilung für Hundesport im club der hundefreunde waldacker 1968 e.V., Eulerweg, 63322 Rödermark. Der Verein und dessen Abteilung für Hundesport ist Mitglied im Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG).


§ 2 Zweck


1. Zweck der Vereinsabteilung ist der Pflege des Hundesports durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund. Er fördert den Zusammenschluss der Hundesportler mit dem Ziel, die Leistungen der Hunde zu steigern, sie nach sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen auszubilden, zu halten und zum gesellschaftlichen Nutzen zu verwenden.
2. Die Förderung der Hundesport treibenden Jugend.
3. Die Abteilung erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied der Abteilung kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die Abteilungleitung und der Vereinsvorstand. Eine Ablehnung wird nicht begründet.
2. Ehrenmitglieder der Abteilung können in der Jahreshauptversammlung oder Außerordentlichen Mitglieder- Versammlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt werden.


§ 4 Beiträge (und Arbeitsstunden)


1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Abteilung wird von der Jahreshauptversammlung der Abteilung (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder) festgelegt und beinhaltet den Jahresbeitrag für den Hauptverein und des DVG.
2. Die Vereinsabteilung ist daneben berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu verlangen, in dieser ist ebenfalls eine evtl. Aufnahmegebühr für den Hauptverein und des DVG enthalten.
3. In der Jahreshauptversammlung der Abteilung vom 11.03.2011 wurden folgende Beiträge ab 2012 festgelegt:
Vollmitglied € 75,00 (bisher € 62,50)
Ehepartner/Partner € 25,00 (bisher € 18,50)
Kind/Jugendlicher € 20,00 (bisher € 14,50)
Familien mit allen Kindern € 100,00 (neu)
Alleinerziehende mit 1 Kind € 85,00 (neu)
Die Aufnahmegebühr bleibt unverändert (€ 40,00)
4. In der Jahreshauptversammlung der Abteilung vom 11.03.2011 wurde folgende Regelung zu Arbeitsstunden ab 2011 festgelegt:
Jedes aktive Mitglied hat im Kalenderjahr mindestens 15 Arbeitsstunden zu leisten, bei nicht Ableistung ist eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 10,00 je nicht erbrachte Stunde an die Abteilung zu zahlen. Als Arbeitsstunde werden alle Zeitstunden gewertet, die Einsätze sind bei Tätigkeiten am Vereinsgelände, Einsätze während Turnieren, Seminaren, Festen etc. die vom CHW oder dem Hauptverein ausgerichtet werden. Kuchen- und/oder Salatspenden werden als ½ Stunde gewertet.


§ 5 Austritt


1. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.09. eines Jahres der Abteilungsleitung zugegangen sein, andernfalls setzen sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das folgende Jahr fort. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Der Abteilungsvorstand kann den Austritt ohne Einhaltung der obigen Fristen annehmen.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Abteilungs-Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags im Rückstand ist
b. das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt, oder
c. wegen Verstöße gegen das Tierschützgesetz bestraft worden ist.


§ 6 Abteilungsleitung


1. Laut Vereinssatzung besteht die Abteilungsleitung aus dem:
a. Abteilungsleiter,
b. Stv. Abteilungsleiter,
c. Kassenwart,
d. Schriftwart,
e. Beisitzer - Platzwart
und wird ergänzt durch
f. Obmann/frau für Basis
g. Obmann/frau für Agility
h. Obmann/frau für Flyball
i. Obmann/frau für Treibball/Klickertraining
2. Die Mitglieder des Abteilungs-Vorstandes müssen dem Verein angehören.
3. Vertreter sind der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter und der Kassenwart. Diese haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis.
4. Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 100,00 € ist die Zustimmung der Abteilungsleitung erforderlich, diese kann den Abteilungsleiter zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 2.000,00 € bevollmächtigen. Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.000,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 7 Mitgliederversammlungen


Zum Schluss eines jeden Kalenderjahres findet im I. Quartal des Folgejahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen können mit Zustimmung der Abteilungsleitung oder auf Wunsch eines Viertels der Abteilungs-Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.
§ 8 Inkrafttreten der Abteilungsordnung
Diese Abteilungsordnung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2014 beschlossen worden.